Keine Leistung, kein Geld? Wie alle Organisationen stellt Corona auch Vereine vor nie dagewesene Herausforderungen. Selbst wenn erste Lockerungsmaßnahmen als Licht am Ende des Tunnels flackern: viele gemeinnützige Vereine bangen um ihre Zukunft.
Die Vereinswelt ist bunt, Angebote sind ebenso vielfältig wie die jeweils individuellen Herausforderungen. Während privatrechtlich geführte Kitas, Sport- und Musikvereine ihre Türen unter Einhaltung hoher Hygienestandards und Personenbeschränkungen wieder öffnen dürfen, bleiben größere Veranstaltungen für über 1.000 Besucher bis auf weiteres verboten. Was heißt das für die wirtschaftliche Existenz und wann müssen Vereine Erstattungen leisten?
Die Vereinswelt ist bunt, Angebote sind ebenso vielfältig wie die jeweils individuellen Herausforderungen. Während privatrechtlich geführte Kitas, Sport- und Musikvereine ihre Türen unter Einhaltung hoher Hygienestandards und Personenbeschränkungen wieder öffnen dürfen, bleiben größere Veranstaltungen für über 1.000 Besucher bis auf weiteres verboten. Was heißt das für die wirtschaftliche Existenz und wann müssen Vereine Erstattungen leisten?
Geld zurück – oder doch nicht?
Teilnehmer, Mitglieder und Vereinsvorstände fragen sich dieser Tage unisono: „Ob und inwiefern müssen Vereine Erstattungen leisten?" Schließlich waren und sind viele Vereine aufgrund der Corona-Verordnungen nicht in der Lage, die vertraglich zugesicherten Dienstleistungen (voll) zu erfüllen. Und wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, so definiert es das allgemeine Recht, muss der Kunde auch nicht zahlen – die Vertragspartner sind in diesem Fall von der sogenannten Leistungspflicht entbunden. Mitglieder können demnach Beiträge aussetzen, auf Rückerstattung pochen oder ihre Mitgliedschaft kündigen. Dabei kommt es jedoch auf die Details an.
Was sind nicht erbrachte Leistungen?
Für das Gros gemeinnütziger Vereine stellt sich die rechtliche Lage etwas differenzierter dar, denn ein Mitgliedsbeitrag ist nicht gleichzusetzen mit einem Entgelt für ein bestimmtes Leistungsangebot. Er ist an keine Gegenleistung gekoppelt, da der Beitrag ausschließlich dem „satzungsgemäßen Vereinszweck" dient. Das heißt also: Keine Erstattungspflicht bei vorübergehend ruhender Vereinstätigkeit. Das gilt allerdings nicht für Angebote und Leistungen, die über das Mitgliedschaftsverhältnis hinausgehen. Hier sind Vereine, wie auch andere Dienstleister, zu Erstattung verpflichtet. Darunter fallen zum Beispiel auch:
- Kursbeiträge, die gesondert und vorab gezahlt wurden
- Startgelder oder Teilnahmegebühren für Wettkämpfe, Turniere und sonstige Veranstaltungen
- Sponsoring-Einnahmen
- Tickets für Veranstaltungen
Tipp für Vereine: Generell lohnt es sich, auf Mitglieder und auch Sponsoren zuzugehen und die Situation gemeinschaftlich zu lösen. Sportveranstaltungen etwa können nachgeholt werden, Startgebühren und Sponsoring-Einnahmen müssten in der angespannten Situation daher nicht zurückgezahlt werden. Auch wenn Teilnehmer und Sponsoren auf dieses Angebot nicht eingehen müssen: Es ist zumindest eine Möglichkeit, die finanzielle Planbarkeit auf eine etwas solidere Basis zu stellen.
Gibt es Versicherungen gegen Corona?
Seit dem 02. Juni dürfen öffentliche und private Veranstaltungen zum Teil wieder stattfinden, wenngleich eingeschränkt. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sollen vorerst ganz verboten bleiben. Das heißt für viele Veranstalter bare Verluste – und zwar auf lange Sicht. Da stellt sich die Frage, ob betroffene Unternehmen und Vereine für Ertragsausfälle als Folge von Veranstaltungsverboten, Betriebsunterbrechungen oder -schließungen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Ein Überblick:
Beispiel Betriebsschließungsversicherung
Hier handelt es sich um eine sehr spezielle Versicherungsform, die primär auf die Belange von Betrieben, die im Lebensmittel- und Health-Care-Bereich tätig sind, zugeschnitten und daher in puncto Vereine zu vernachlässigen ist.
Beispiel Veranstaltungsversicherung
In dieser Versicherung sind regelmäßig Schäden abgedeckt, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verlegt, verschoben oder in der Durchführung verändert wird. Die üblichen Versicherungsfälle lauten je nach Versicherer auf Höhere Gewalt, Behördliche Verordnung, Streik oder Unwetter – gemeinhin gilt aber: Der Veranstalter darf den Ausfall nicht zu vertreten haben. Wird also einem Veranstalter die Durchführung einer Veranstaltung wegen COVID-19 behördlich untersagt, dürfte die Veranstaltungsausfallversicherung greifen, wobei die Ersatzleistung den sogenannten Nettoverlust (aufgewendete Kosten, entgangener Gewinn, Schadenminderungskosten) umfasst.
Beispiel Betriebsunterbrechungsversicherung
Da die herkömmliche Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsschutz bei Umsatzeinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung aufgrund eines versicherten Sachschadenereignisses bietet, dürfte eine klassische Police im Fall einer Betriebsunterbrechung wegen COVID-19 vermutlich nicht greifen: Es liegt kein Sachschaden vor, auch fallen Pandemien nicht unter versicherte Gefahren. Trotzdem muss jede Police individuell geprüft werden – vor allem, wenn über eine Allgefahrendeckung über den klassischen Deckungsschutz hinaus abgeschlossen wurde.
Beispiel All-Risk-Insurance
Die Allgefahrendeckung (All-Risk-Insurance) besagt, dass der Versicherungsschutz alle Schäden ursachenunabhängig umfassen soll. Konkret soll eine All-Risk-Insurance alle Risiken und Tätigkeiten ohne abschließende Aufzählung absichern. Abhängig vom jeweiligen Bedingungswerk könnte das also auch für Schäden aufgrund von COVID-19 gelten, sofern eine Viruserkrankung/Pandemie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Übrigens: Auch eine Betriebsausfallversicherung könnte zu Teilen greifen, allerdings halten die wenigsten Vereine eine entsprechende Police vor, weshalb sie vor Absage einer größeren Veranstaltung die Faktenlage zunächst konkret überprüfen sollten. Doch auch wenn ein angemieteter Raum oder ein bestelltes Catering nicht folgenlos abgesagt werden können, werden sich einige Vertragspartner vermutlich kulant zeigen und auf die Vertragserfüllung verzichten. Nicht zuletzt, weil sie selbst Probleme in ihren Lieferketten haben. Davon abgesehen ist der Verein tatsächlich nicht zum Ersatz des Ausfallschadens bei Vertragspartnern verpflichtet, wenn der Verein die Veranstaltung gar nicht mehr umsetzen oder nachholen kann, etwa weil sie behördlich verboten wurde.
Beispiel Betriebsschließungsversicherung
Hier handelt es sich um eine sehr spezielle Versicherungsform, die primär auf die Belange von Betrieben, die im Lebensmittel- und Health-Care-Bereich tätig sind, zugeschnitten und daher in puncto Vereine zu vernachlässigen ist.
Beispiel Veranstaltungsversicherung
In dieser Versicherung sind regelmäßig Schäden abgedeckt, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verlegt, verschoben oder in der Durchführung verändert wird. Die üblichen Versicherungsfälle lauten je nach Versicherer auf Höhere Gewalt, Behördliche Verordnung, Streik oder Unwetter – gemeinhin gilt aber: Der Veranstalter darf den Ausfall nicht zu vertreten haben. Wird also einem Veranstalter die Durchführung einer Veranstaltung wegen COVID-19 behördlich untersagt, dürfte die Veranstaltungsausfallversicherung greifen, wobei die Ersatzleistung den sogenannten Nettoverlust (aufgewendete Kosten, entgangener Gewinn, Schadenminderungskosten) umfasst.
Beispiel Betriebsunterbrechungsversicherung
Da die herkömmliche Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsschutz bei Umsatzeinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung aufgrund eines versicherten Sachschadenereignisses bietet, dürfte eine klassische Police im Fall einer Betriebsunterbrechung wegen COVID-19 vermutlich nicht greifen: Es liegt kein Sachschaden vor, auch fallen Pandemien nicht unter versicherte Gefahren. Trotzdem muss jede Police individuell geprüft werden – vor allem, wenn über eine Allgefahrendeckung über den klassischen Deckungsschutz hinaus abgeschlossen wurde.
Beispiel All-Risk-Insurance
Die Allgefahrendeckung (All-Risk-Insurance) besagt, dass der Versicherungsschutz alle Schäden ursachenunabhängig umfassen soll. Konkret soll eine All-Risk-Insurance alle Risiken und Tätigkeiten ohne abschließende Aufzählung absichern. Abhängig vom jeweiligen Bedingungswerk könnte das also auch für Schäden aufgrund von COVID-19 gelten, sofern eine Viruserkrankung/Pandemie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Übrigens: Auch eine Betriebsausfallversicherung könnte zu Teilen greifen, allerdings halten die wenigsten Vereine eine entsprechende Police vor, weshalb sie vor Absage einer größeren Veranstaltung die Faktenlage zunächst konkret überprüfen sollten. Doch auch wenn ein angemieteter Raum oder ein bestelltes Catering nicht folgenlos abgesagt werden können, werden sich einige Vertragspartner vermutlich kulant zeigen und auf die Vertragserfüllung verzichten. Nicht zuletzt, weil sie selbst Probleme in ihren Lieferketten haben. Davon abgesehen ist der Verein tatsächlich nicht zum Ersatz des Ausfallschadens bei Vertragspartnern verpflichtet, wenn der Verein die Veranstaltung gar nicht mehr umsetzen oder nachholen kann, etwa weil sie behördlich verboten wurde.
Gilt COVID-19 eigentlich als höhere Gewalt?
Der Begriff "Höhere Gewalt" ist vage und findet vor allem im Haftpflichtrecht Anwendung. Ob es sich in einem Schadensfall um höhere Gewalt handelt oder nicht, ist immer einer Frage des Einzelfalls, den letztlich die Rechtsprechung entscheidet. Das gilt einmal mehr für Corona. Vom Grundsatz her ist eine Epidemie oder Pandemie zwar durchaus als höhere Gewalt anzusehen – im Licht des Themas Veranstaltung muss die Gefahr durch Corona jedoch ganz konkret nachweisbar sein, damit Kündigungen oder Absagen unter den Ausnahmetatbestand fallen. Das heißt also, "je konkreter und besser eine Gefahr durch das Corona-Virus für die Veranstaltung zu begründen ist, desto „rechtssicherer" ist eine ganze oder teilweise Kündigung gegenüber Vertragspartnern durch den Verein", schreibt der Verein Deutsches Ehrenamt e. V. auf seiner Webseite.
We are all in this together
"We are all in this together" – wir sitzen alle im gleichen Boot. Ein Ausspruch, der zum Synonym für die enorme Loyalität in diesen verstörenden wie herausfordernden Zeiten geworden ist. Zugleich ist es ein Motto, das an die Zuversicht appelliert, daran, Ruhe zu bewahren und nach gemeinsamen Lösungen zu suchen. Auch Vereinsvorstände sollten nicht kopflos handeln, sondern zunächst die satzungs- und beitragsrechtlichen Grundlagen vor dem Hintergrund des Vereinszwecks genau unter die Lupe nehmen, bevor sie Entscheidungen über eine mögliche Rückerstattung von Beiträgen treffen. Auch lassen sich durch eine transparente Kommunikation und einen Verweis auf Solidarität und Verbundenheit Kompromisse finden, mit denen beide Seiten leben können. Gutscheine für geleistete Beiträge, kostenlose Angebote oder die zwischenzeitliche Aussetzung von Verträgen sind dabei nur drei von vielen Möglichkeiten, Kündigungen oder Erstattungsansprüchen entgegen zu kommen.
Wie unterstützt Markel Vereine?
"Wir können COVID-19 und seine Auswirkungen leider nicht beeinflussen. Aber: Im Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht, Vereinshaftpflicht, D&O und Cyber-Versicherung unterstützt Markel Vereine und deren Risiken optimal. Mit Markel Pro Vereine können sich Ihre Kunden – dank modularem Aufbau – ihre individuelle Absicherung zusammenstellen." Marius Dressel, Underwriter bei Markel Insurance SE.