Nein, müssen Sie nicht!
Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann jederzeit einen Nachweis einfordern, über die Erfüllung der zu erbringenden Weiterbildungszeiten. Dies gilt für Sie und für Ihre, zur Weiterbildung verpflichtenden, Beschäftigten.
WICHTIG! Ihre Teilnahmenachweise/Teilnahmebestätigungen und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Quelle: Anrechnungsregeln: Branchenstandard zur Umsetzung der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung und der Initiative gut beraten
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